Wer zahlt die Dachsanierung? Schnell erklärt – Kostenverteilung WEG
Wer zahlt die Dachsanierung? Sind Sie Mitglied in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), können auf Sie viele Kosten zukommen. So kann auch die Sanierung des Daches anstehen, die mit hohen Kosten verbunden ist. Wer muss für diese Kosten aufkommen? Und wie werden diese Kosten unter den Eigentümern verteilt? Erfahren Sie die Antwort in diesem Beitrag! Zurück zur Übersicht: Kostenverteilung WEG: Häufige Fragen. Zurück zu: WEG.
Jeder Eigentümer einer WEG besitzt bestimmte Eigentumsanteile an der Gesamtimmobilie, deren Kosten unterschiedlich verteilt werden. Zunächst muss also geklärt werden, ob das Dach zum Sonder- oder zum Gemeinschaftseigentum der WEG zählt.
Dach einer WEG: Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?
Alles, was nicht zum Sondereigentum gehört, wird in einer Wohnungseigentümergemeinschaft unter das Gemeinschaftseigentum gezählt. Die Bereiche, die dazu zählen, sind dem gemeinschaftlichen Gebrauch vorbehalten.
Das Dach einer WEG zählt immer zum Gemeinschaftseigentum der Immobilie.
Die Entscheidungen über das Gemeinschaftseigentum werden von der Eigentümerversammlung getroffen.
Dachsanierung: Kostenverteilung
Generell sieht es das Wohnungseigentumsgesetz vor, dass alle Eigentümer gemeinsam, bemessen an ihrem Miteigentumsanteil, für die anfallenden Kosten von Reparatur, Sanierung oder Ähnlichem aufkommen müssen. Die Kosten, die für die Dachsanierung anfallen, werden nach einem gesetzlich vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel umgelegt.
Allerdings können per Beschluss die Kosten der Dachsanierung anders oder neu verteilt werden. So können statt der ganzen WEG einzelne Eigentümer belastet werden.
Kosten für Modernisierung und Instandhaltung
Die Kosten, die für Modernisierungen, Instandhaltung, Instandsetzung oder kleinere Reparaturen am Dach anfallen, werden grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen verteilt. Für eine Modernisierung oder Sanierung braucht es nun nur noch einen einfachen Mehrheitsbeschluss.
Kosten für Modernisierung & Co. werden nach Miteigentumsanteilen umgelegt.
Für die baulichen Veränderungen am Dach allerdings gibt es eine andere Regelung.
Kosten für bauliche Veränderungen
Bauliche Veränderungen an einer Immobilie dienen in einer Wohnanlage meist nur einzelnen Wohnungseigentümern und sind keine zur Erhaltung oder Pflege des Gemeinschaftseigentums beitragende Maßnahme. Somit erfolgt die Verteilung der Kosten dieser baulichen Maßnahme nicht automatisch nach einem Verteilungsschlüssel.
Kostenumlegung erfolgt nach Abstimmung, nicht nach Miteigentumsanteil.
Hierbei ist ausschlaggebend, ob Sie auf der Eigentümerversammlung den Maßnahmen zugestimmt haben oder nicht. Die Eigentümer, die nicht zugestimmt haben, tragen keine Kosten, dürfen dann aber auch kein Nutzen aus der baulichen Veränderung ziehen.
Kosten für bauliche Veränderungen im Überblick:
keine Verteilung nach Verteilungsschlüssel oder Miteigentumsanteil
Kosten tragen die, die der Maßnahme zugestimmt haben
In jeder Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) fallen Kosten an, sei es für Ihr eigenes Sondereigentum oder das Gemeinschaftseigentum. Diese Kosten werden nach dem sogenannten gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel umgelegt. Allerdings ist dieser Verteilungsschlüssel je nach WEG ungerecht gehandhabt und muss auf der Eigentümerversammlung geändert werden. Alles, was Sie über die Kostenverteilung in einer WEG wissen müssen und inwiefern sich diese Verteilung ändern lässt, erfahren Sie hier.
Traumwohnung oder Wohnung als Kapitalanlage, mit dem Wohnungskauf werden Sie automatisch Teil einer Eigentümergemeinschaft. Was ist das? Worauf müssen Sie achten? Was sind Ihre Rechte, aber auch Pflicht? All die Antworten finden Sie hier, inklusive Erklärvideo, einfach und verständlich erklärt.
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