Ausnahmen der Mietpreisbremse: Umfassende Modernisierung – Umfang der Auskunftspflicht
Ausnahmen der Mietpreisbremse - Seit 2015 gebietet die Mietpreisbremse privaten Immobilieneigentümern Einhalt, um steigenden Mietpreisen entgegenzuwirken. Nun sieht das Gesetz einige Fälle vor, in welchen die Mietpreisbremse nicht unbedingt greift. Bei einer umfangreichen Modernisierung kann der Vermieter mehr verlangen, als von der Mietpreisbremse vorgesehen. So können Sie die Mietpreisbremse umgehen?
Die geltenden Regelungen der Mietpreisbremse schränken noch bis 2025 (Update: Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2029) bestimmte Gebiete und Städte bei der Festlegung des Mietpreises ein. In diesen Gebieten darf die Miete bei neu abgeschlossenen Mietverträgen nicht mehr als 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete (Mietspiegel) liegen. Jedoch gibt es per Gesetz einige Ausnahmen, bei welchen sich Vermieter nicht an die Mietpreiseinschränkung halten müssen. Welche das sind, klären wir im Folgenden.
Max. 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete, außer...
Bei welchen Ausnahmen gilt die Mietpreisbremse nicht?
Wenn Sie Ihre Wohnung nach einer umfassenden Modernisierung zum ersten Mal vermieten, gibt es für Sie laut § 556f Satz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) keine Beschränkungen bezüglich des Mietpreises.
Bei der Erstvermietung nach einer umfassenden Modernisierung ist der Vermieter nicht von der Mietpreisbremse betroffen.
Diese dürfen Sie allerdings nur geltend machen, wenn Sie dem Mieter vor Abschluss des Mietvertrags selbstständig in Textform Bescheid geben, dass es sich um eine umfassend modernisierte Wohnung handelt. Wenn diese Auskunft nicht gegeben wurde, können Sie als Vermieter erst zwei Jahre später die Auskunft nachholen und sich erst dann auf eine höhere Miete berufen.
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Das Thema "Umgehung" ist wieder aktuell, denn die Ampelkoalition einigte sich auf die Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2029 in angespannten Wohnungsmärkten. Ein Blick auf die aktuelle Mietpreisbremse und die Fakten finden Sie hier: Mietpreisbremse Verlängerung bis 2029.
Mietpreisbremse gilt aktuell bis 2029
Wie hoch ist der Umfang über die Auskunft einer Modernisierung?
Wie Sie gerade gelesen haben, ist es notwendig, dem Mieter Auskunft über eine umfassend modernisierte Wohnung zu geben. Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof Stellung zu dem Thema bezogen, in welchem Umfang diese Auskunft gegeben werden muss.
Für Vermieter ist es kein großer Aufwand, eine solche Auskunft zu geben. Laut § 556g Abs. 1a Nr. 4 BGB erfüllt der Vermieter seine Pflicht zur Auskunft mit einer bloßen Mitteilung. Es reicht, wenn Sie darin kurz beschreiben, dass es sich um die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung handelt.
Über den Umfang und die Details der Modernisierung müssen Sie als Vermieter keine Angaben machen. Sollte der Mieter die Modernisierung allerdings anzweifeln, kann er per Auskunftsanspruch nähere Informationen darüber verlangen.
Das sollten Sie bei der Auskunft über eine umfassende Modernisierung beachten:
als Auskunft reicht eine Mitteilung in Textform
sollte vor dem Unterschreiben des Mietvertrags an den Mieter schriftlich übermittelt werden
Inhalt: Es handelt sich um die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung
Vermieter muss keine Angaben über Details der Modernisierung machen
Mieter kann per Auskunftsanspruch nähere Informationen über Modernisierung verlangen
In Köln, Berlin, München, Hamburg, überall bangen Vermieter seit der Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2029. Wie hoch darf man von Mietspiegel abweichen? Sind Vermieter an den Mietspiegel gebunden? Für wen gilt die Mietpreisbremse nicht?
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