Schenkungssteuer (Wiki, Definition): Ablauf, Freibeträge & Beispiele
Schenkungssteuer - Die sogenannte Schenkungssteuer entfällt auf Wirtschaftsgüter, die anstelle einer Veräußerung, Leihe oder Erbschaft an den Begünstigten verschenkt werden. Im Rahmen von Immobilienschenkungen werden den Schenkenden oftmals Wohnrechte eingeräumt. In diesen Fällen ist ein Schenkungsvertrag ratsam, gegebenenfalls mit inkludiertem Rückforderungsrecht, um im schlimmsten Fall Zwangsversteigerungen oder Beschlagnahmen zu vermeiden. Bei der Gewähr von lebenslangem Wohnrecht sollte zudem zugunsten einer eindeutigen Nachweisbarkeit eine entsprechende Eintragung im Grundbuch erfolgen.
Freibeträge & Steuererlass
Bei Schenkungen an Ehe- oder Lebenspartner besteht ein vollständiger Steuererlass. Dies gilt ebenfalls, wenn sich die Partner in einem Scheidungs- bzw. Aufhebungsprozess befinden, insofern sie das Familienheim zum Zeitpunkt der Schenkung noch gemeinsam bewohnen.
Die Freibeträge bei Schenkungsfällen können alle 10 Jahre neu angerechnet werden. Bei Eltern ist dies sogar zweifach möglich. Sie unterschieden sich hinsichtlich der verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten.
Freibeträge nach Verwandtschaftsverhältnis:
- 500.000 € für Ehe-/Lebenspartner
- 400.000 € für Kinder und hinterbliebene Enkel
- 200.000 € für Enkel
- 100.000 € für Eltern und Großeltern
- 20.000 € für alle anderen Begünstigten (verwandt und nicht verwandt)
Schenkungssteuer kurz erklärt
- entfällt auf Wirtschaftsgüter, die verschenkt werden
- bei Immobilienschenkungen: oft Wohnrechte
- Freibeträge unterschiedlich nach Verwandtschaftsgrad
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlassen Sie uns Ihren Kommentar!