Eigentümerversammlungsprotokoll - In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) treten alle Eigentümer regulär einmal im Jahr zu einer Wohnungseigentümerversammlung zusammen, um die wichtigsten Dinge rund um Ihre Immobilie zu besprechen. Zu dieser Versammlung muss ein Eigentümerversammlungsprotokoll angefertigt werden, das alle Beschlüsse und Argumente der Versammlung festhält. Was genau ist der Inhalt dieses Protokolls? Was muss auf jeden Fall aufgeführt werden? Und wer erstellt es? All diese Fragen werden Ihnen hier erklärt. Lesen Sie hier alles zum Eigentümerversammlungsprotokoll. Zurück zur Übersicht: Eigentümerversammlung. Zurück zu WEG.
Bei einer Wohnungseigentümerversammlung werden wichtige Dinge, die das Haus betreffen, besprochen. Das Eigentümerversammlungsprotokoll wird im Wohnungseigentumsgesetz als Niederschrift bezeichnet und handelt über gefasste Beschlüsse und Diskussionspunkte der Versammlung.
Die Miteigentümer der Gesamtimmobilie treten zusammen und beraten über die Jahresabrechnung, die Hausverwaltung oder Änderungen in der Gemeinschaftsordnung. Alle gefassten Beschlüsse müssen in diesem Protokoll festgehalten werden.
Eigentümerversammlungsprotokoll = Niederschrift der Eigentümerversammlung
Zu Beginn eine kurze Übersicht, welche wichtigen Informationen Sie in diesem Artikel erhalten.
Das Protokoll wird schriftlich festgehalten und ist ein Ergebnisprotokoll, kein Verlaufsprotokoll. Das Erstellen des Protokolls obliegt in den meisten Fällen der Hausverwaltung, Sie als Eigentümer müssen sich also nicht darum kümmern.
Die Protokolle einer Eigentümergemeinschaft sollte man sich vor dem Kauf einer Eigentumswohnung immer unbedingt ansehen, da es Aufschluss darüber gibt, wie die Eigentümer miteinander agieren und wie die Eigentümergemeinschaft im Allgemeinen aufgestellt ist.
Eigentümerversammlungsprotokoll im Überblick
Hier in Kürze alles, was Sie über das Eigentümerversammlungsprotokoll einer WEG wissen sollten:
Eigentümerversammlungsprotokoll ist die Niederschrift der Eigentümerversammlung
Ergebnisse der Versammlung werden schriftlich festgehalten
Ergebnisprotokoll, kein Verlaufsprotokoll
Hausverwaltung erstellt Protokoll
Aufbau kann je nach Eigentümergemeinschaft selbst gestaltet werden
Tagesordnung hängt von der Eigentümergemeinschaft ab
Beschlüsse können durch Vorlage des Protokolls angefochten werden
Nun haben Sie einen groben Überblick über das Protokoll der Eigentümerversammlung. Schauen wir uns soeben dieses genauer an und werfen einen Blick auf Aufbau und Inhalt.
Der konkrete Aufbau eines Eigentümerversammlungsprotokolls kann sich von WEG zu WEG unterscheiden, ein explizites Layout ist hierbei also nicht vorgegeben. Allerdings gestaltet sich der Inhalt immer ähnlich. So finden Sie hier immer die gleichen formellen Punkte, wie die Bezeichnung der Eigentümergemeinschaft oder Datum und Uhrzeit der Versammlung, wieder.
Was sich allerdings unterscheiden kann, ist die Tagesordnung. Hier kommt es darauf an, welche Punkte, wie zum Beispiel Sanierung, Renovierung oder Erneuerung an Teilen der Immobilie, anstehen.
Besonders in größeren WEGs sind Versammlungsprotokolle von großer Bedeutung, da es selten vorkommt, dass alle Eigentümer anwesend sind:
Kommen wir jetzt zur Tagesordnung.
Tagesordnungspunkte der Versammlung
Die Tagesordnung der Wohnungseigentümerversammlung kann je nach Immobilie und WEG unterschiedlich bestimmt werden. So kann es sein, dass in Ihrer WEG zu den üblichen Themen, wie die Jahresabrechnung oder Ähnliches, weitere Projekte besprochen werden müssen.
Beispiele für Punkte der Tagesordnung:
Verwaltung des letzten Wirtschaftsjahrs
Genehmigung der Jahresabrechnung
Änderung der Gemeinschaftsordnung oder Hausordnung
Sonstiges wie Renovierung oder Sanierung und Co.
Wenn das Protokoll fertig geschrieben ist, müssen bestimmte Unterschriften darunter gesetzt werden. Welche Unterschriften das sind, schauen wir uns jetzt an.
Erforderliche Unterschriften zur Gültigkeit
Um ein fertiges Protokoll gültig zu machen, müssen einige Unterschriften darunter gesetzt werden. So muss es immer vom Versammlungsvorsitzenden, einem Wohnungseigentümer und einem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates zu unterschreiben.
Eine Unterschrift darf nur dann gesetzt werden, wenn derjenige an der Versammlung auch aktiv teilgenommen hat. Auch darf eine einzelne Person nicht zweimal an unterschiedlichen Stellen unterschreiben.
Von wem muss das Protokoll unterschrieben werden?
Versammlungsleiter
Vorsitzender des Verwaltungsbeirates bzw. Stellvertreter
beliebiger Wohnungseigentümer
Nur eine Unterschrift macht das Protokoll letztendlich gültig:
Photo: Pormezz / shutterstock.com
Manchmal kommt es vor, dass der Inhalt des Protokolls ungenau formuliert ist. Sollte dies der Fall sein, haben Sie als Eigentümer das Recht, die Beschlüsse anzufechten. Alles Wichtige dazu erfahren Sie hier.
Oft kommt es vor, dass einige Eigentümer nicht immer mit allen Beschlüssen einverstanden sind. Wenn dies der Fall ist, können Beschlüsse angefochten werden. Dafür muss Ihnen als Eigentümer das fertige Protokoll vorliegen, denn die genaue Formulierung des Beschlusses ist hierbei am wichtigsten.
Demnach sollte das Eigentümerversammlungsprotokoll, neben den fertigen Beschlüssen, auch alle Einwände des Verwalters oder der Eigentümer enthalten. Allerdings ist zu beachten, dass die Beschlüsse ab dem Datum der Festlegung sofort gültig sind, auch ohne das vorliegende Protokoll.
Wann können Beschlüsse angefochten werden?
vorliegen des Protokolls
unstimmige Formulierung
fehlende Einwände
Sollte Verdacht auf eine falsche Angabe im Protokoll vorliegen, kann auch diese geändert werden.
Berechtigte Änderung: Protokollberichtigung
Das Protokoll der Eigentümerversammlung kann durch Sie als Eigentümer jederzeit geändert werden. Dazu muss allerdings ein berechtigtes Anliegen vorliegen, um eine Korrektur beim Verwalter zu beantragen.
Hier sind einige Beispiele für ein berechtigtes Anliegen:
Auslassen von Beschlüssen
falsche Formulierung
einseitige Formulierung
unbeachtete Äußerungen
Wichtig zu beachten, ist der Zeitraum, in denen das Protokoll den einzelnen Eigentümern nach der Versammlung zugestellt werden muss.
Anfechten durch Protokollvorlage: Fristen
Um einen Beschluss anfechten zu können, sollten Sie die genaue Formulierung dessen kennen. Dazu benötigen Sie entweder das fertige Protokoll der letzten Eigentümerversammlung oder eine Kopie der Beschlusssammlung. So muss das Protokoll den einzelnen Eigentümern immer mindestens eine Woche vor Ablauf der Anfechtungsfrist vorliegen.
Wann muss das fertige Protokoll vorliegen?
mindestens eine Woche v0r Ablauf der Anfechtungsfrist
Was genau ist eine Beschlusssammlung? Werfen wir einen kurzen Blick darauf.
Exkurs: Beschlusssammlung
Die Beschlusssammlung ist eine weitere Möglichkeit, die genaue Formulierung eines Beschlusses nachzuschlagen. Es ist eine Pflicht des Hausverwalters, eine Beschlusssammlung zu führen und muss Ihnen als Eigentümer jederzeit in diese Einsicht gewähren.
Was ist eine Beschlusssammlung?
Auflistung aller Beschlüsse
Hilfreich für Suche nach korrekter Formulierung eines Beschlusses
jederzeit Einsehbar
Teileigentum vs. Wohnungseigentum
Wenn Sie eine Eigentumswohnung in einem Mehrparteienhaus kaufen, müssen Sie auf einiges achten. So werden Sie beim Kauf automatisch Eigentümer von Sondereigentum, das jedoch auf zwei Arten definiert sein kann: Dem Teileigentum und dem Wohnungseigentum. Doch was ist der essenzielle Unterschied? Wie werden die Eigentumsanteile aufgeteilt? Kann man Wohnungseigentum in Teileigentum umwandeln und umgekehrt? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.
Traumwohnung oder Wohnung als Kapitalanlage, mit dem Wohnungskauf werden Sie automatisch Teil einer Eigentümergemeinschaft. Was ist das? Worauf müssen Sie achten? Was sind Ihre Rechte, aber auch Pflicht? All die Antworten finden Sie hier, inklusive Erklärvideo, einfach und verständlich erklärt.
Wir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Webseite besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Webseite anpassen.
Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Webseite und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.
Wichtige Webseiten-Cookies
Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen über unsere Webseite verfügbare Dienste bereitzustellen und einige ihrer Funktionen zu nutzen.
Da diese Cookies für die Bereitstellung der Website unbedingt erforderlich sind, wirkt sich die Ablehnung auf die Funktionsweise unserer Webseite aus. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Webseite erzwingen. Dies wird Sie jedoch immer dazu auffordern, Cookies zu akzeptieren / abzulehnen, wenn Sie unsere Webseite erneut besuchen.
Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten, aber um zu vermeiden, Sie immer wieder zu fragen, erlauben Sie uns bitte, ein Cookie dafür zu speichern. Sie können sich jederzeit abmelden oder sich für andere Cookies anmelden, um eine bessere Erfahrung zu erzielen. Wenn Sie Cookies ablehnen, entfernen wir alle gesetzten Cookies in unserer Domain.
Wir stellen Ihnen eine Liste der auf Ihrem Computer in unserer Domain gespeicherten Cookies zur Verfügung, damit Sie überprüfen können, was wir gespeichert haben. Aus Sicherheitsgründen können wir keine Cookies von anderen Domains anzeigen oder ändern. Sie können diese in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers überprüfen.
Andere externe Dienste
Wir verwenden auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten wie Ihre IP-Adresse erfassen, können Sie diese hier sperren. Bitte beachten Sie, dass dies die Funktionalität und das Erscheinungsbild unserer Website erheblich beeinträchtigen kann. Änderungen werden wirksam, sobald Sie die Seite neu laden.
Google Webfont-Einstellungen:
Google Map-Einstellungen:
Google reCaptcha-Einstellungen:
Einbettung von Vimeo- und Youtube-Videos:
Datenschutz-Bestimmungen
Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail auf unserer Datenschutzrichtlinie nachlesen.
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlassen Sie uns Ihren Kommentar!