Gewerbeeinheit in der WEG umwandeln – Urteil des BGH

Gewerbeeinheit in WEG umwandeln - Wenn ein Gebäudeteil in der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als gewerblich eingetragen ist, darf dieser nicht umfunktioniert werden. Das bestätigt nun ein Urteil des Bundesgerichtshof (BGH). Hier erfahren Sie, worum es genau geht und welche Bestimmungen für Eigentümer und die gewerbliche Nutzung in der WEG gelten. Zurück zu: WEG.

Kein Wohnraum: Gewerbliche Nutzung

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In einem Gerichtsverfahren wurde jetzt entschieden, dass ein Gebäudeteil, der für die gewerbliche Nutzung gedacht war, nicht zu Wohnraum umfunktioniert werden darf.

Hier einmal die Ausgangslage auf einen Blick:

Wenn für  ein Gebäudeteil in der Gemeinschaftsordnung die gewerbliche Nutzung eingetragen ist, darf dieses nicht zu Wohnraum umfunktioniert werden.

Schauen wir uns den Fall genauer an.

Was ist passiert? Eigentümerin klagt

Im vorliegenden Fall ging es um einen Rechtsstreit zwischen Eigentümern von zwei Gebäuden, mit jeweils Teileigentumseinheiten, bei denen die gewerbliche Nutzung festgeschrieben war. Bei einer der Einheiten handelte es sich um eine Zahnarztpraxis. Diese wurde zuerst geschlossen und dann zu Wohnraum umfunktioniert. Zu dem damaligen Zeitpunkt wurde auch die Verwalterin informiert.

Eine weitere Eigentümerin aus dem anderen Gebäude zog soeben mit dem Fall vor Gericht. Die Richter des BGHs gaben ihr Recht.

Diese Dinge sind im Verlauf des Falls passiert:

  • Rechtsstreit zwischen zwei Eigentümern einer WEG
  • Zahnarztpraxis wurde zu einer Wohnung umgebaut
  • Verwalterin wurde zu dem Zeitpunkt informiert
  • Andere Eigentümerin zieht vor Gericht & gewinnt

Urteil: Nutzung entsprechend der Funktion

Der BGH hat den folgenden Beschluss getroffen.

Wenn die Gemeinschaftsordnung die klare Trennung zwischen Gewerbe- und Wohneigentum vorgibt, dann muss der Gebäudeteil auch der festgelegten Funktion entsprechend genutzt werden.

Aus dem Urteil ging hervor:

  • Gemeinschaftsordnung = trennt zwischen Gewerbe- & Wohnbereich
  • Teileigentum muss dann der Funktion entsprechend genutzt werden

Was bedeutet das für Eigentümer?

Dieser Fall zeigt, dass es notwendig ist, die angedachte Nutzung vorab festzulegen. Es gibt es noch keinen vergleichbaren Fall, in dem diese nicht festgelegt war. Für einen speziellen Fall lohnt es sich allerdings, eine professionelle Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.

Das sollten Sie als Eigentümer beachten:

  • Nutzung der Einheiten in WEG vorab festlegen
  • Ohne = keine eindeutige Rechtslage (bis jetzt)
  • Spezielle Fälle = bitte Rechtsberatung suchen

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