Mietpreisbremse (Bedeutung) - Die Mietpreisbremse ist ein nach § 556d (BGB) definiertes Gesetz, das dafür sorgt, dass bei Zustandekommen eines neuen Mietvertrags die Miete nur bis zu 10% über den ortsüblichen Vergleichsmieten (Mietspiegel) liegen darf. Liegt die Höhe der Miete über 10% über dem ortsüblichen Mietspiegel, räumt die Mietpreisbremse dem Mieter das Recht ein, seine oder ihre Miete sinken zu dürfen. Die Mietpreisbremse gibt es mittlerweile in 203 Städten und Gemeinden (Stand 04/2024), wie München, Frankfurt und natürlich Berlin.
Die Mietpreisbremse gilt nur für die Neuvermietung von Bestandswohnungen. Für Neubau (Wohnungen) kann der Vermieter den Mietzins frei bestimmen. Zweck ist, dass Investoren nicht demotiviert werden, neuen Wohnraum zu schaffen. Gleiches gilt für umfangreiche Sanierung und Modernisierung in Bestandsgebäuden, auch hier wird keine Mietpreisbremse angesetzt. Lesen Sie hier mehr über Modernisierung und Mietpreisbremse.
Miete darf nur maximal 10% über ortsüblichem Mietspiegel liegen
Gilt nur bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen
Bei Überschreitung darf der Mieter die Miete senken
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