Schenkungssteuer erklärt: Berechnung, Meldepflicht & Schenkungssteuer umgehen

Schenkungssteuer - Wer in Deutschland eine Immobilie geschenkt bekommt, muss dafür meist eine bestimmte Steuer zahlen. Was die Schenkungssteuer ist, wann sie fällig wird, wie hoch die Schenkungssteuer ist und in welchem Verwandtschaftsverhältnis man steuerfrei schenken kann, erfahren Sie in diesem Artikel. Außerdem: Mit dem Schenkungssteuer Rechner können Sie die Höhe der Schenkungssteuer inkl. Freibetrag sofort berechnen.

Schenkungssteuer einfach erklärt

Viele Eltern betrachten es als wichtig, ihren Kindern durch eine Erbschaft etwas von ihrem Vermögen zu hinterlassen. Allerdings sollten sie dabei die Erbschaftssteuer nicht vernachlässigen, die insbesondere bei einem großen Erbe ziemlich hoch ausfallen kann.

Aus diesem Grund entscheiden sich viele dazu, schon zu Lebzeiten Schenkungen vorzunehmen und ihr Vermögen an ihre Kinder, Enkel oder Geschwister zu verteilen (ganz ohne Schenkungssteuer). Hierbei können nicht nur Geldbeträge, sondern auch Sachwerte wie Immobilien verschenkt werden.

In Deutschland basiert die Schenkungssteuer auf dem gleichen Prinzip wie die Erbschaftssteuer. Sie soll verhindern, dass Schenkungen nur gemacht werden, um im Falle des Ablebens des Schenkers die Erbschaftssteuer zu umgehen. Abzugrenzen ist die Schenkungsteuer von der Erbschaftsteuer, welche infolge des Versterbens des ursprünglichen Eigentümers bei Zuwendungen im Erbgang fällig wird.

Personen, die eine Immobilie als Geschenk erhalten, müssen daher eine Steuer auf diese Schenkung zahlen. Die Höhe der Steuer hängt vom verwandtschaftlichen Verhältnis und dem Wert der Schenkung ab. Das Schenkungssteuergesetz regelt die Schenkungssteuer.

Die Schenkungssteuer wird in Deutschland dann fällig, wenn Wertgegenstände oder Immobilien dauerhaft und unentgeltlich überlassen werden.

Überblick: Schenkungssteuer

Die wichtigsten Punkte der Schenkungssteuer auf einen Blick:

  • Steuer auf Schenkungen, die Beschenkter zahlen muss
  • Schenker ist lebendig nicht verstorben (sonst Erbschaftsteuer)
  • Höhe der Schenkungssteuer ist abhängig von Verwandtschaftsgrad, Steuerklasse & Wert der Schenkung
  • 3 verschiedene Steuerklassen für Beschenkte
  • Bei Schenkungen gibt es Freibeträge (ebenfalls von Verwandtschaftsgrad & Steuerklasse abhängig)
  • Höhe der Freibeträge ist abhängig von der Steuerklasse
  • Schenkungen unterliegen der Meldepflicht beim zuständigen Finanzamt mit einer Frist von 3 Monaten (schriftlich)
  • Wird die Schenkung notariell oder gerichtlich festgehalten, ist die separate Meldung überflüssig
  • Die Schenkungssteuer lässt sich in einigen Fällen umgehen z.B. mit Kettenschenkungen oder Schenkungen, die den Freibetrag nicht überschreiten

Tipp! Außerdem häufig gelesen: Spekulationssteuer & Erbschaftssteuer.

Höhe der Schenkungssteuer in Deutschland

Im Falle einer Schenkung gelten die gleichen Steuersätze wie auch bei der Erbschaftssteuer. Abhängig davon, in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis Geschenkgeber und Geschenknehmer stehen sowie der Höhe des Betrages gelten Steuersätze zwischen 7 und 50 Prozent. Vor der Berechnung der Schenkungssteuer werden jedoch noch die Freibeträge abgezogen. Generell ist die zu entrichtende Steuer bei einem engen Verwandtschaftsverhältnis am geringsten.

Mit zunehmender Entfernung des Verwandtschaftsgrades steigt jedoch die Schenkungssteuer an.

Die Beschenkten werden je nach Grad ihrer Verwandtschaft in eine der drei Schenkungssteuerklassen eingeteilt, welche die Höhe der zu zahlenden Steuer bestimmen. Zusätzlich hängt die Schenkungssteuer vom Freibetrag und von der Höhe der Schenkung ab. Zur Berechnung der Schenkungssteuer später mehr. Die Zuordnung zu einer Steuerklasse ist der erste Schritt, um die fällige Steuer zu berechnen.

Hier ein tabellarischer Überblick über die 3 Steuerklassen:

Steuerklasse Zuordnung
I Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, leibliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie Enkelkinder
II Urgroßeltern, Großeltern, Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern und geschiedene Partner beziehungsweise ehemalige eingetragene Lebenspartner
III Weit entfernte Verwandte und nicht Verwandte wie Freunde und Bekannte

Schenkung Wertermittlung

Um die Schenkungssteuer korrekt zu berechnen, muss zunächst der Wert der Schenkung ermittelt werden, da die Höhe der Steuer von diesem Wert abhängt. Eine allgemeine Regel besagt, dass die Steuer mit dem Wert der Schenkung steigt. Die Höhe der Steuer variiert jedoch je nach Empfänger der Schenkung. Wenn die Schenkung an Angehörige der Steuerklasse I geht, wird bei gleichem Schenkungswert weniger Steuer fällig als bei Angehörigen der Steuerklassen II und III.

Schenkungssteuer Freibeträge in Deutschland

Normalerweise können Empfänger von Schenkungen und Erbschaften Freibeträge geltend machen. Die Höhe dieser Freibeträge hängt sowohl von der Beziehung zum Schenker oder Erblasser als auch von der Steuerklasse des Empfängers ab.

Diese Freibeträge können alle zehn Jahre erneuert werden. Wenn ein Ehepartner während seiner Lebenszeit den Miteigentumsanteil an einem bewohnten Haus auf den anderen Partner überträgt, wird kein Freibetrag verbraucht. Diese Art von Schenkung bleibt unter Ehepartnern immer von der Steuer befreit.

Steuerfreibetrag schnell erklärt

Tipp zum besseren Verständnis: Ein Freibetrag ist ein Geldbetrag, der bei der Besteuerung immer frei bleibt. Er mindert demnach die Steuerbemessungsgrundlage. Bei Überschreitung des Freibetrags müssen nicht die gesamten Einnahmen versteuert werden, da nur der den Freibetrag übersteigende Teil der Einnahmen steuerpflichtig ist.

Mit dem Steuerfreibetrag ist also der Betrag gemeint, der bei einer Schenkung von der Schenkungssteuer ausgenommen ist. Besteuert werden demnach nur die Beträge, die den Wert des Steuerfreibetrages überschreiten. Erhält ein Kind beispielsweise vom Vater eine Schenkung über 500.000 Euro, so sind 400.000 Euro davon steuerfrei. Für die restlichen 100.000 Euro gilt in der Steuerklasse I, ein Schenkungssteuersatz von 11 Prozent.

Die Freibeträge im Bezug auf  Verwandtschaftsgrad, Steuerklasse und Steuersatz auf einen Blick:

Verwandtschaftsgrad Steuerklasse Freibetrag Steuersatz
Ehepartner & Lebenspartner I 500.000 € 7 - 30 %
Kinder & Enkel (Eltern verstorben) I 400.000 € 7 - 30 %
Stief- & Adoptivkinder I 400.000 € 7 - 30 %
Eltern & Großeltern II 20.000 € 15 - 43 %
Freunde & Bekannte III 20.000 € 30 - 50 %

Höhe der Steuersätze bei Überschreitung der Freibeträge

Wird ein Freibetrag überschritten, muss Schenkungsteuer gezahlt werden. In der folgenden Tabelle erhalten Sie einen Überblick über die Höhe der anfallenden Steuerlast in Abhängigkeit der Steuerklassen:

Schenkungswert Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
bis zu 75.000 € 7 % 15 % 30 %
bis zu 300.000 € 11 % 20 % 30 %
bis zu 600.000 € 15 % 25 % 30 %
bis zu 6 Millionen € 19 % 30 % 30 %
bis zu 13 Millionen € 23 % 35 % 50 %
bis zu 26 Millionen € 27 % 40 % 50 %
alles über 26 Millionen € 30 % 45 % 50 %

Besonderheiten bei Schenkungssteuer für Immobilien

Beim Übertragen von Immobilien wie einem Haus oder einem Grundstück als Schenkung fällt neben der Schenkungssteuer weder eine Grunderwerbsteuer noch eine Einkommensteuer an. Um die Höhe der Schenkungssteuer für Immobilien zu berechnen, muss der Verkehrswert der Immobilie ermittelt werden.

Wenn sich Ehepartner selbst genutztes Wohneigentum zur gemeinsamen Verwendung schenken, ist diese Schenkung steuerfrei, unabhängig von Steuerfreibeträgen. Eine Schenkung von Immobilien kann unter bestimmten Umständen also komplett von der Schenkungssteuer befreit sein.

Schenkung beim Finanzamt melden: Fristen & Meldepflicht

Wer eine Schenkung erhält, muss diese innerhalb einer Frist von drei Monaten schriftlich an das zuständige Finanzamt melden, sodass die Schenkungssteuer ordentlich berechnet und abgeführt werden kann. Die Meldung muss folgende Angaben beinhalten: Schenker, Beschenkter und Schenkungssumme bzw. Wert des Wirtschaftsguts.

Wann entfällt Ihre Meldepflicht?

Es kommt vor, dass die Meldepflicht entfällt. Dies ist der Fall, wenn die Schenkung gerichtlich oder vom Notar beurkundet wurde, denn diese haben ihrerseits eine Meldepflicht. Trotzdem muss die Schenkung in der Steuererklärung über das Schenkungsformular angegeben werden.

Wer ist zur Meldung der Schenkung verpflichtet?

Zur Abgabe der anfallenden Steuer auf eine Schenkung ist jede natürliche Person verpflichtet, die eine den Freibetrag überschreitende Schenkung erhält und in Deutschland wohnt. Die Staatsangehörigkeit spielt für die Abgabepflicht keinerlei Rolle. Auch muss nicht nur der Beschenkte, sondern auch der Schenkende die Schenkung beim Finanzamt melden, hier gilt jeweils die Frist von 3 Monaten.

Worauf Sie achten müssen:

  • Schenkung innerhalb von 3 Monaten nach Schenkung beim Finanzamt melden
  • Meldung muss schriftlich erfolgen (Information über Beteiligte & Schenkung)
  • Meldepflicht entfällt bei gerichtlicher oder notarieller Beurkundung
  • Schenkung muss in der Steuererklärung über das Schenkungsformular angegeben werden

Schenkungssteuer umgehen

Es gibt Möglichkeiten, die Schenkungssteuer zu umgehen, jedoch sollte man hierbei Vorsicht walten lassen. Die Möglichkeiten in Kurz:

  • Freibetrag nicht überschreiten
  •  Kettenschenkung
  • Gelegenheitsgeschenke
  • Eigennutzung
  • Verschenkung innerhalb von 10 Jahren

Freibeträgen unterschreiten

Eine Möglichkeit ist, immer nur Beträge zu schenken, die den Freibetrag nicht überschreiten, um keine Steuer auf die Schenkung zahlen zu müssen. Der Freibetrag für Schenkungen steht alle zehn Jahre erneut zur Verfügung.

Eine andere Möglichkeit ist, dass beide Elternteile ihrem Kind Schenkungen machen, die jeweils den Freibetrag ausschöpfen. Auf diese Weise kann das Kind mehr als den Freibetrag erhalten, ohne Steuern zahlen zu müssen, da es sich um zwei getrennte Schenkungen handelt.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Finanzamt solche Schenkungen als Versuch werten kann, die Schenkungssteuer zu umgehen, und daher eine Prüfung wahrscheinlich wird. In einigen Fällen kann es dazu führen, dass die Beträge zusammengerechnet werden und trotzdem eine Steuer fällig wird.

Kettenschenkung

Eine weitere Möglichkeit, die Schenkungssteuer zu umgehen, besteht darin, mehrere Personen zu involvieren, die Schenkungen unter Ausschöpfung des jeweils maximalen Freibetrags immer weiter verschenken. Diese Methode wird als Kettenschenkung bezeichnet und ist als übliche Praxis anerkannt und legal.

Ein Beispiel: Ein Vater schenkt seiner Ehefrau und seinen Kindern jeweils Immobilienanteile im Wert von 400.000 Euro. Diese schenken ihre Anteile wiederum unter Ausschöpfen des maximalen Freibetrags an ein Kind weiter. In diesem Fall wurde Vermögen mit einem höheren Wert als 400.000 Euro steuerfrei verschenkt.

Gelegenheitsgeschenke

Für diese Art von Geschenken gibt es keine gesetzlich einheitliche bzw. eindeutige Definition. Aus diesem Grund können Gelegenheitsgeschenke relativ frei ausgelegt werden. Für Gelegenheitsgeschenke fallen keine Schenkungssteuer an. Wichtige, vom Gesetzgeber anerkannte Gelegenheiten sind beispielsweise Hochzeiten, Geburtstage, Abitur, Examen oder Jubiläen. Bei einem Gelegenheitsgeschenk sollten allerdings bestimmte Rahmen eingehalten werden, die den Lebensgewohnheiten der Beschenkten entsprechen.

Eigene Nutzung

Wenn eine Immobilie verschenkt wird und der Beschenkte die Immobilie selbst danach für zehn Jahre nutzt, meint darin wohnt, entfällt die Schenkungssteuer.

Verschenkung innerhalb von zehn Jahren

Verschenkung innerhalb von zehn Jahren im Rahmen des Freibetrags: Werden innerhalb von zehn Jahren Schenkungen in Höhe des Freibetrags vorgenommen, fällt auch in dieser Zeit keine Schenkungssteuer an. Nach zehn Jahren steht der komplette Freibetrag für Schenkungen dann erneut zur Verfügung.

Online-Rechner: Schenkungssteuer berechnen 

Ein nützliches Tool für Finanzentscheidungen, die die Immobilie betreffen. Schenkungssteuer Rechner können Ihnen helfen, die beste Option für die Zukunftsplanung Ihrer Immobilie zu finden. Berechnen Sie in nur wenigen Klicks die Höhe der Schenkungssteuer inklusive des Freibetrags. Die einzigen Werte die Sie dafür brauchen sind der steuerpflichtige Erwerbswert und die Steuerklasse. Hier geht’s zum Rechner: