Schrottimmobilien müssen saniert werden – BGH-Urteil für Eigentümergemeinschaften
Sanierungspflicht für "Schrottimmobilien" - Das Bundesverfassungsgericht (BGH) hat heute das Urteil zu einem Fall gesprochen, der für Sie interessant ist, wenn Sie Teil einer Eigentümergemeinschaft sind. Kurz: "Auch Schrottimmobilien müssen saniert werden". Anlass für die Klage war ein Streit, innerhalb einer Eigentümergemeinschaft. Konkret geht es um ein Parkhaus in Augsburg. Nach Bericht im BR, will eine GmbH sanieren, die anderen Eigentümer wollten sich nicht an der Sanierung beteiligen, da die Kosten über dem Gebäudewert liegen.
Worum geht es? Urteil im Detail
Im Grundsatz geht es darum: Eigentümer sind rechtlich verpflichtet, Ihrer Immobilie zu sanieren, wenn diese "verfällt". Wohnungseigentümer und Immobilieneigentümer sind also verpflichtet, ihrer Immobilie instand zu halten.
Das gilt auch, wenn Sie eine Immobilie kaufen, die bereits verfallen verkauft wurde; ebenfalls ein Urteil des BGH.
Das Parkhaus in Augsburg hat, nach Angaben von BR, insgesamt 550 Stellplätze, auf 11 Etagen. Seit 10 Jahren ist es größtenteils geschlossen.
"Eine GmbH möchte ihre drei Ebenen weiter an das Hotel vermieten. Die anderen Eigentümer hatten allerdings mehrheitlich ein Nutzungsverbot des gesamten Parkhauses beschlossen - wegen Mängeln beim Brandschutz."
Quelle: BR.
Videotipp: Bremen kämpft gegen Schrottimmobilien.
Gebäudeverfall: Sanierungskosten übersteigen Gebäudewert
Die Eigentümergemeinschaft hat keine Sanierung geplant. Stattdessen haben Sie das Gebäude verfallen lassen, so weiter im BR. Das Gebäude ist mittlerweile in einem so desolaten Zustand, dass die "Kosten der Sanierung inzwischen den verbliebenen Wert des Gebäudes deutlich übersteigen".
Das BGH urteilt jetzt:
"Auch bei hohen Kosten muss Gebäude saniert werden"
Die GmbH hatte bisher vergeblich versucht, die anderen Teileigentümer an den Kosten zu beteiligen. Nach Urteil, müssen sich die anderen Eigentümer nun beteiligen; auch wen die Kosten über dem verbliebenen Immobilienwert liegen.
Ausnahme: Brand, Flut und Explosion
Eine Ausnahme gibt es, Schäden durch punktuelle Ereignisse, wie Brand, Flut oder auch Explosionen. Wenn die Zerstörung über 50% vom Wert liegt, kann diese Verpflichtung zur Sanierung entfallen.
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