Teilverkauf eines Hauses bei Scheidung: Behalten oder verkaufen? – Zugewinn, Gütertrennung & Co.
Teilverkauf eines Hauses bei Scheidung – Haus verkaufen oder behalten? Wenn ein Ehepartner die Immobilie verkaufen möchte und der andere Ehepartner das nicht will, kann es zu Konflikten kommen. Das kann den Scheidungsprozess verkomplizieren und verlängern. In manchen Fällen bietet sich jedoch auch ein Teilverkauf der Immobilie an, entweder an einen professionellen Teilverkauf Anbieter oder an den Ehegatten. Hier erfahren Sie, welche Optionen Ihnen offen stehen, warum eine Teilungsversteigerung der letzte Ausweg ist und wann sich eine Auszahlung lohnt. Außerdem: Zugewinn, Gütertrennung & Co. erklärt.
Immobilie verkaufen, behalten oder auszahlen? Der Verkauf einer Immobilie im Fall einer Scheidung kann ein emotionales und komplexes Unterfangen sein. Für viele Menschen ist ihr Zuhause ein Ort, an dem sie viele Erinnerungen haben, und es kann schwierig sein, sich von diesem Ort zu trennen. Auch wenn ein Ehepartner die Immobilie behalten möchte, kann es für den anderen Ehepartner schmerzhaft sein, diesen Ort zu verlassen, insbesondere wenn Kinder involviert sind.
Häufig stellen sich dann die Ehegatten die Frage, was mit der Immobilie geschehen soll. Die Antwort hängt davon ab, unter welchem Güterstand die Ehe geschlossen wurde. Mehr dazu gleich.
Teilverkauf eines Hauses bei Scheidung: Alles Wichtige im Überblick
Bevor wir uns alles rund um den Teilverkauf nach einer Scheidung anschauen, hier das Wichtigste im Überblick:
Verbleib der Immobilie von Güterstand abhängig
Kompletter Verkauf der Immobilie: Erlös wird aufgeteilt
Alternative: Teilverkauf an Partner oder Dritten
Letzte Option: Teilungsversteigerung
Grundlage: Güterstand und Ehevertrag
Einige Paare entscheiden sich für einen Ehevertrag, um ihre Vermögensverhältnisse und die Regelungen im Falle einer Scheidung im Voraus zu klären. Ein Ehevertrag ist ein privater Vertrag, der von den Ehegatten vor oder während der Ehe geschlossen wird und in dem die Regelungen im Falle einer Scheidung festgelegt werden. Auch die Güterstandsregelung ist im Ehevertrag enthalten. Ist kein Ehevertrag vorhanden, geht man automatisch von einer Zugewinngemeinschaft aus.
Zwischen diesen drei Güterständen wird unterschieden:
Zugewinngemeinschaft
Gütertrennung
Gütergemeinschaft
Bei fehlendem Ehevertrag: Zugewinngemeinschaft
Ist kein Ehevertrag, vorhanden, geht der deutsche Gesetzgeber automatisch von einer Zugewinngemeinschaft aus. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte das Recht hat, sein eigenes Vermögen zu behalten. Im Fall einer Scheidung müssen die Ehegatten einen Zugewinnausgleich zahlen, um die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte gerecht aufzuteilen.
Die Zugewinngemeinschaft zusammengefasst:
Kein Ehevertrag vorhanden
Recht sein eigenes Vermögen zu behalten
Zahlung eines Zugewinnausgleichs
Gerechte Aufteilung der Vermögenswerte
Der Zugewinn wird berechnet, indem man den Wert des Vermögens jedes Ehegatten zu Beginn der Ehe von dem Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Scheidung subtrahiert. Der Unterschied, also der Zugewinn, wird dann zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Dieser Zugewinnausgleich soll sicherstellen, dass beide Ehepartner nach der Scheidung in einer ähnlichen finanziellen Situation sind und sie die Möglichkeit haben, ihre Zukunft unabhängig voneinander zu gestalten.
Berechnung:
Höhe des Zugewinns = Vermögenswert zu Beginn der Ehe - Vermögenswert zum Zeitpunkt der Scheidung
Es ist wichtig zu beachten, dass nicht alle Vermögensgegenstände bei der Berechnung des Zugewinns berücksichtigt werden. Zum Beispiel wird geerbtes oder geschenktes Vermögen in der Regel nicht als Zugewinn gewertet.
Bei vorhandenem Ehevertrag: Gütertrennung oder -Gemeinschaft
Ist ein Ehevertrag vorhanden, spricht man entweder von einer Gütertrennung oder von einer Gütergemeinschaft. Bei einer Gütergemeinschaft gibt es zum Beispiel keine Unterschiedung zwischen Zugewinn und Anfangsvermögen, da alle Vermögensgegenstände gemeinsam verwaltet werden. Wie bei der Zugewinngemeinschaft auch, gehört ein gemeinschaftlich angeschafftes Haus dann auch zum gemeinschaftlichen Vermögen beider Partner.
Hat sich das Ehepaar für eine Gütertrennung entscheiden, werden alle Vermögensgegenstände, die sowohl vor als auch während der Ehe angeschafft worden sind, getrennt verwaltet. Das Haus gehört dann auch nur demjenigen, der das Objekt gekauft hat.
Bei einem vorhandenen Ehevertrag gibt es zwei Optionen:
Gütertrennung: Getrennte Vermögensverwaltung
Gütergemeinschaft: Gemeinsame Vermögensverwaltung
Hier die drei Güterstände in der Übersicht:
Ehevertrag vorhanden / nicht vorhanden
Vermögensverteilung im Fall einer Scheidung
Zugewinngemeinschaft
nicht vorhanden
Getrennte Verwaltung der Vermögensgegenstände. Zugewinnausgleich muss gezahlt werden. Gemeinsam angeschaffte Immobilie ist Eigentum beider Partner.
Gütertrennung
vorhanden
Trennung der Vermögensgegenstände vor und während der Ehe. Immobilie gehört nur dem Partner, der sie gekauft hat.
Gütergemeinschaft
vorhanden
Gemeinsame Verwaltung der Vermögensgegenstände, die vor und während der Ehe angeschafft wurden. Immobilie ist gemeinsames Eigentum.
Ob das Haus also einem einzelnen Partner gehört oder beiden hat einen Einfluss darauf, was im Rahmen einer Scheidung mit dem Objekt geschehen soll.
Nach einer Scheidung müssen sich beide Ehepartner entscheiden, was sie mit dem Haus machen möchten. In der Regel gibt es lediglich zwei Optionen: Haus verkaufen oder behalten? Am meisten beeinflusst wird diese Entscheidung von finanziellen und emotionalen Faktoren. So kann sich ein Ehegatte dafür entscheiden, das Haus weiterhin zu behalten und zu pflegen, vor allem dann, wenn Kinder involviert sind oder das Haus von besonders großem sentimentalem Wert ist. Es kann aber auch Hausverkauf im Raum stehen. Das lohnt sich besonders dann, wenn es an liquiden Mitteln fehlt oder sich die beiden Partner nicht einigen können.
Schauen wir uns die verschiedenen Szenarien genauer an.
Beide möchten ausziehen: kompletter Verkauf
Es kann sich also lohnen, dass beide Ehepartner gemeinsam das Haus verkaufen, wenn sie sich nicht einigen können, wer das Haus behalten soll. Auch wenn beide kein Interesse mehr am Objekt haben, ist ein kompletter Hausverkauf eine gute Möglichkeit, um die individuellen finanziellen Mittel aufzustocken und sich von der Vergangenheit zu lösen.
Beide Ehegatten müssen sich einig sein
Wir empfehlen aus Erfahrung, dass beide Partner sich über den Verkaufspreis und die Verteilung des Verkaufserlöses einig sind. Sie können auch entscheiden, einen Teil des Verkaufserlöses zur Tilgung von Restschulden oder zur Abdeckung von Anwaltskosten zu verwenden.
Einer möchte das Haus behalten: Teilverkauf
Wenn ein Ehegatte das Haus verkaufen möchte, aber der andere Ehegatte es behalten möchte, können beide Ehepartner auch den Teilverkauf des Objekts in Erwägung ziehen. Hier kauft der Ehepartner, der weiterhin im Objekt wohnen möchte, den Hausteil des anderen Partners ab. Der Käufer ist nun der alleinige Eigentümer des Hauses und kann es nach eigenem Ermessen nutzen. Der verkaufende Ehepartner erhält im Gegenzug eine Entschädigung.
Da ein Haus in der Regel von hohem sentimentalem Wert ist, kann sich der Teilverkauf an den eigenen Partner jedoch als weitaus schwieriger gestalten, als gedacht. In solchen Fällen bietet sich auch noch eine dritte Option an: der Teilverkauf an einen Dritten.
Immobilien Teilverkauf an Anbieter, Banken & Co.
Möchte ein Ehegatte seinen Anteil an der Immobilie verkaufen, kann er sich auch an einen Teilverkauf Anbieter wenden. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die auf den Teilverkauf von Immobilien spezialisiert sind. Möchte ein Ehepartner verkaufen, zahlt ihm der Teilkäufer den Kaufpreis des Anteils und wird als stiller Miteigentümer eingetragen. Die Liquidität des Teilverkäufers wird aufgebessert, während der andere Partner weiterhin zu Hause wohnen bleiben kann. Beide Ehegatten werden entlastet.
Der Teilverkauf des Hauses bietet sich auch an, wenn im Falle einer Zugewinngemeinschaft der Zugewinnausgleich nicht gezahlt werden kann.
Unter diesen Umständen lohnt sich ein Teilverkauf:
Einer der Partner möchte zu Hause wohnen bleiben
Der Zugewinnausgleich kann nicht gezahlt werden
Es fehlt an Liquidität
Eine Scheidung ist ein emotionales und schwieriges Thema, das oft zu Konflikten führt. Besonders bei der Verteilung des Vermögens kann es schnell zu Meinungsverschiedenheiten kommen. Wenn sich die Ehegatten nicht einigen können und einer unbedingt den Verkauf des Objekts anstrebt, kann eine gerichtliche Anordnung zum Verkauf erwirkt werden. Es kommt zu einer Teilungsversteigerung.
Teilungsversteigerung als letzte Option
Eine Teilungsversteigerung ist die letzte Möglichkeit, wenn sich die Ehegatten nicht einigen können, wie mit der Immobilie nach der Scheidung verfahren werden soll. Hierbei handelt es sich um einen gerichtlichen Verkaufsprozess, bei dem das Haus an den höchst bietenden Käufer verkauft wird. Der Erlös aus dem Verkauf wird dann unter den Ehegatten aufgeteilt.
Die Teilungsversteigerung zusammengefasst:
Zwangsversteigerung der Immobilie
Gerechte Aufteilung des Verkaufserlöses
Höchstbietender erwirbt Haus
Kaufpreis weitaus geringer
Allerdings sollte beachtet werden, dass eine Teilungsversteigerung ein langwieriger und kostspieliger Prozess sein kann und dass der Verkaufspreis des Hauses in der Regel niedriger ist als bei einem normalen Verkauf. Eine Teilungsversteigerung sollte daher nur als letzter Ausweg in Betracht gezogen werden.
Fazit: Anteiliger Verkauf entlastet beide Partner
Wir empfehlen aus Erfahrung, dass beide Ehepartner ihre Entscheidungen und Bedürfnisse offen und ehrlich miteinander besprechen, um eine Lösung zu finden, die für beide Seiten zufriedenstellend ist. In manchen Fällen kann eine einvernehmliche Lösung erreicht werden, in anderen Fällen kann es notwendig sein, dass das Gericht entscheidet. Eine Einigung beim Verkauf des Hauses kann dazu beitragen, dass der Prozess schneller und weniger kostspielig verläuft. Auch die emotionalen Belastungen, die eine Scheidung mit sich bringt, werden somit reduziert. Möchte einer der Partner weiterhin zu Hause wohnen bleiben, lohnt sich der Teilverkauf des Objekts - entweder an den Ehegatten oder an einen externen Teilverkauf Anbieter.
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