Was gehört zum Gemeinschaftseigentum einer WEG? Schnell erklärt – Kostenverteilung WEG
Was gehört zum Gemeinschaftseigentum einer WEG? In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hat jeder Eigentümer bestimmte Eigentumsrechte und Anteile. Das Gemeinschaftseigentum ist den Teilen der Immobilie vorbehalten, die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmt sind. Doch was genau fällt alles unter das Gemeinschaftseigentum? Erfahren Sie die Antwort in diesem Beitrag! Zurück zur Übersicht: Kostenverteilung WEG: Häufige Fragen. Zurück zu: WEG.
Was gehört zum Gemeinschaftseigentum einer WEG?
Alles, was nicht zum Sondereigentum gehört, wird in einer Wohnungseigentümergemeinschaft unter das Gemeinschaftseigentum gezählt. Die Bereiche, die dazu zählen, sind dem gemeinschaftlichen Gebrauch vorbehalten. Somit zählen, neben ganzen Räumen oder Gebäudeteilen, auch kleinere Dinge wie die Zentralheizung oder Wasser- und Stromleitungen dazu.
Generell zum Gemeinschaftseigentum zählen:
- Außenwände
- Dach
- Geschossdecken
- Fundament
- Treppenhaus & Flure
- Eingangstüren von außen
- Fenster
- Fahrstuhl
- Garten & Hof
- Kellergänge
Eine Besonderheit ergibt sich, wenn Teile des Gebäudes zum Gemeinschaftseigentum gehören, obwohl sie sich im Bereich des Sondereigentums befinden. Als Beispiel hierfür lassen sich Rohre oder Leitungen aufführen, die zur Versorgung mehrerer Eigentumswohnungen führen. Wenn die Leitung nur zu einer Wohnung führt, fällt diese unter das Sondereigentum. Werfen wir einen Blick auf weitere Sonderfälle.
Sonderfälle: Balkone und Eingangstüren
Bei manchen Teilen des Gebäudes lässt sich nicht genau definieren, ob sie zum Gemeinschaftseigentum oder zum Sondereigentum gehören. Somit werden diese in beide Eigentumsarten aufgeteilt. Zwei Beispiele für diese Sonderfälle sind die Balkone und Eingangstüren Ihrer Eigentumswohnung.
Bei Balkonen zählen die Außenwände, die Decke sowie der Belag der Brüstung zum Gemeinschaftseigentum. Innenanstrich, der Raum des Balkons sowie der Bodenbelag hingegen gehören zum Sondereigentum.
Auch die Eingangstüren der Wohnung werden im Eigentumsrecht getrennt behandelt. Die Innenseite der Tür darf vom Eigentümer selbst verändert werden, die Außenseite gehört zu, Gemeinschaftseigentum und darf somit nicht verändert werden.
Auch Gärten und Terrassen können generell zum Gemeinschaftseigentum gehören. Sollten diese Anlagen aber nur von einem bestimmten Eigentümer benutzt werden dürfen, wird hier ein sogenanntes Sondernutzungsrecht eingeführt.
Wann gibt es Sonderfälle?
- Aufteilung einer Sache in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum
- bei Balkonen und Eingangstüren der Fall
- Sondernutzungsrechte für bestimmtes Gemeinschaftseigentum
Kostenverteilung WEG: Ratgeber
In jeder Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) fallen Kosten an, sei es für Ihr eigenes Sondereigentum oder das Gemeinschaftseigentum. Diese Kosten werden nach dem sogenannten gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel umgelegt. Allerdings ist dieser Verteilungsschlüssel je nach WEG ungerecht gehandhabt und muss auf der Eigentümerversammlung geändert werden. Alles, was Sie über die Kostenverteilung in einer WEG wissen müssen und inwiefern sich diese Verteilung ändern lässt, erfahren Sie hier.
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