Was sind die Betriebskosten einer WEG? Schnell beantwortet – Kostenverteilung WEG
Was sind die Betriebskosten einer WEG? In jeder Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) fallen Betriebskosten an. Dies sind Kosten, die für den Erhalt und den Gebrauch der Immobilie benötigt werden, um diese instand zu halten. Egal, ob Kosten für Gartenpflege, Abwasser, Heizung oder Müllabfuhr - Sie als Eigentümer müssen für diese Kosten aufkommen. Doch was genau zählt zu den Betriebskosten? Erfahren Sie die Antwort in diesem Beitrag! Zurück zur Übersicht: Kostenverteilung WEG: Häufige Fragen. Zurück zu: WEG.
Was sind Betriebskosten einer WEG?
Betriebskosten sind Kosten, die ein Eigentümer für den Gebrauch der Immobilie sowie deren Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen zahlen muss.
Betriebskosten = Kosten, die bei Gebrauch der Immobilie entstehen.
Oftmals werden sie den Nebenkosten gleichgesetzt, was teilweise richtig ist. Welche Nebenkosten zu den Betriebskosten zählen, wird in der Betriebskostenverordnung festgelegt. Diese Verordnung hält ganz genau fest, was als Betriebskosten angerechnet werden kann und was nicht, sowie was zu den umlagefähigen Nebenkosten bzw. nicht umlagefähigen Nebenkosten zählt.
So können Sie immer einen bestimmten Teil der Betriebskosten auf Ihren Mieter umlegen, was jedoch explizit im Mietvertrag beschrieben sein muss.
Umlagefähige Betriebskosten
Zu den umlagefähigen Nebenkosten zählen die Kosten, die konkret mit der Nutzung durch den Mieter zusammenhängen. Folgende Kosten können in der Betriebskostenabrechnung aufgeführt werden:
- Grundsteuer
- Abwassergebühr
- Kosten für den Aufzug
- Straßenreinigung und Müllabfuhr
- Gebäudereinigung und Ungezieferbeseitigung
- Gartenpflege
- Beleuchtungskosten
- Sach- und Haftpflichtversicherungen
- Hausmeisterkosten
- Fernsehen, Antenne, Kabelanschluss
- Betrieb eines Wasch- und Trockenraums
- Schornsteinfeger
- Sonstige Betriebskosten
Zu den sonstigen Betriebskosten gehört alles, was regelmäßig anfällt, so wie Wartungsarbeiten. Alles, was einmalig anfällt, gehört nicht zu dieser Abrechnung.
Tipp! Lesen Sie hier den gesamten Artikel zum Thema Betriebskosten auf Mieter umlegen.
Nicht umlagefähige Betriebskosten
Die nicht umlagefähigen Betriebskosten sind alle weiteren Kosten, die bei der Bewirtschaftung einer Immobilie entstehen, aber dennoch nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen, da sie den Mieter nur indirekt betreffen. Sie zählen also nicht zu den Betriebskosten.
Zu diesen nicht umlagefähigen Kosten zählen:
- Kosten für Hausverwaltung
- Kosten für Instandhaltung
- Instandhaltungsrücklagen / Rücklagen
- Abschreibungen
- Reparaturkosten
- Einmalige Ausgaben
Kostenverteilung WEG: Ratgeber
In jeder Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) fallen Kosten an, sei es für Ihr eigenes Sondereigentum oder das Gemeinschaftseigentum. Diese Kosten werden nach dem sogenannten gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel umgelegt. Allerdings ist dieser Verteilungsschlüssel je nach WEG ungerecht gehandhabt und muss auf der Eigentümerversammlung geändert werden. Alles, was Sie über die Kostenverteilung in einer WEG wissen müssen und inwiefern sich diese Verteilung ändern lässt, erfahren Sie hier.
Weitere Artikel zum Thema finden Sie hier:
- Kostenverteilung Fenster
- Kostenverteilung Aufzug
- Kostenverteilung Garage
- Kostenverteilung Heizung
- Kostenverteilung Winterdienst
Betriebskostenabrechnung WEG
In jeder Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) fallen Betriebskosten an. Dies sind Kosten, die für den Erhalt und den Gebrauch der Immobilie benötigt werden, um diese instand zu halten. Doch was genau fällt unter den Begriff Betriebskosten? Und wie können Betriebskosten auf Ihren Mieter umgelegt werden? Alles, was Sie zu diesem Thema wissen müssen, erfahren Sie hier.
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