WEG Verwalter: Muss der Verwalter ein Begehungsprotokoll vorlegen?

WEG Verwalter Begehungsprotokoll - Ein WEG Verwalter ist für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft verantwortlich. Zu seinen oder ihren Aufgaben gehört auch Begehung und Begutachtung der Immobilie - diese wird regelmäßig durchgeführt und protokolliert. Doch was, wenn der Verwalter seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt? Genau darum geht es in unserer heutigen Community Frage zum Thema: WEG Verwaltung: Aufgaben und Pflichten. Zurück zu: WEG.

Einsicht in das Begehungsprotokoll: Was können Eigentümer verlangen?

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Frage aus der Community:

"Ich bin Eigentümer einer Wohnung in einem 10 Parteien Haus. Auf Nachfrage weigert sich der WEG Verwalter das Begehungsprotokoll der letzten drei Jahre vorzulegen. Es existiere kein Protokoll, bei der Begehung seien Fotos und Audiodateien gemacht worden.

Wie sieht die Rechtslage aus?"

Als Wohnungseigentümer haben Sie das Recht...

Als Wohnungseigentümer haben Sie das Recht, ein Begehungsprotokoll vom Verwalter der WEG zu verlangen. Sollten Sie trotz Aufforderung kein Protokoll vom Verwalter erhalten, haben Sie das Recht auf ein solches zu bestehen. Wie genau Sie dieses Recht geltend machen können, hängt von den individuellen Regelungen sowie den Vorschriften des Wohneigentumsgesetz ab.

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Der Verwalter darf bei der Begehung der Immobilie Fotos und Audiodateien zur Dokumentation des Zustands aufnehmen, sofern dies notwendig und angemessen ist und er dabei die Rechte der Eigentümer respektiert. In der Regel sollte er jedoch ein Protokoll erstellen, um die Ergebnisse der Begehung zu protokollieren.

 

Die Fotos und Audiodateien wurden nach der Begehung gelöscht. Der Verwalter kann keine Nachweise über eine Begehung vorlegen. Darf er das?

Fotos und Audios, die im Rahmen der Begehung der Immobilie aufgenommen wurden, dürfen nicht einfach vom WEG Verwalter gelöscht werden. Der Verwalter ist verpflichtet, personenbezogene Daten gemäß den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten und aufzubewahren. Die Fotos und Audios müssen für einen begrenzten Zeitraum aufbewahrt und können erst danach gelöscht werden.

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