Welche Mehrheit bei Verwalterbestellung? Schnell erklärt – Hausverwaltung

Welche Mehrheit bei Verwalterbestellung? Möchte die Wohnungseigentümergemeinschaft eine externe WEG-Verwaltung mit der Betreuung des Gemeinschaftseigentums beauftragen, muss der Verwalter anhand eines Mehrheitsbeschlusses während der Eigentümerversammlung bestellt werden. Welche Stimmenanzahl für die Wahl der Hausverwaltung erforderlich ist, das erfahren Sie hier. Wir erklären Ihnen den Unterschied zwischen einem einfachen Mehrheitsbeschluss und einer absoluten Mehrheit - inklusive Beispiele zur Veranschaulichung.

Welche Mehrheit bei Verwalterbestellung?

Die Eigentümer hatten genug Zeit, sich die Angebote der zur Wahl stehenden Hausverwaltungen anzuschauen und zu vergleichen? Dann muss während der Eigentümerversammlung nur noch ein Mehrheitsbeschluss über die Verwalterbestellung gefällt werden. In den meisten Fällen reicht hierfür ein einfacher Mehrheitsbeschluss, also eine relative Mehrheit aus.

Relative Mehrheit: Erklärung und Beispiel

Die relative Mehrheit wird häufig auch einfache Mehrheit genannt und ist für die meisten Beschlussfassungen ausreichend. Bei einem einfachen Mehrheitsbeschluss können sich die abstimmenden WEG-Mitglieder für eine Ja-Stimme, Nein-Stimme oder für eine Enthaltung entscheiden.

Wurden dann mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben, liegt eine relative Mehrheit vor und der Verwalter mit den meisten Ja-Stimmen wird bestellt. Es ist also nicht erforderlich, dass mehr als die Hälfte der wählenden WEG-Mitglieder für ihn stimmen.

Relative (einfache) Mehrheit kurz erklärt:

  • Es wird mit Ja, Nein und Enthaltung abgestimmt
  • Enthaltungen werden nicht mitgezählt
  • Mehrheitsbeschluss, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen vorhanden sind

Zur Veranschaulichung hier zwei Praxisbeispiele:

Beispiel 1 für eine relative Mehrheit

Alle WEG-Mitglieder (oder ihre Vertreter) haben sich zu einer Eigentümerversammlung zusammengefunden und stimmen nun über die Bestellung des Hausverwalters ab. Die WEG besteht aus 14 Eigentümern. Da in der Gemeinschaftsordnung kein Stimmrechtsprinzip festgelegt ist, werden die Stimmen dem Kopfprinzip entsprechend gezählt.

Von den 14 Eigentümern stimmen 6 mit Ja ab, 4 mit Nein und weitere 4 enthalten sich.

Beispiel 1 zusammengefasst:

  • Anzahl der WEG-Mitglieder: 14
  • Stimmen für den Hausverwalter: 6
  • Stimmen gegen den Hausverwalter: 4
  • Stimmen, die sich enthalten: 4

Ergebnis: Der Verwalter hat mehr Ja- als Nein-Stimmen und ist damit gewählt.

Auch wenn für die Verwalterbestellung zwei Kandidaten zur Auswahl stehen, reicht eine relative Mehrheit aus. Schauen wir uns hierfür ein weiteres Beispiel an:

Beispiel 2 für eine relative Mehrheit

Für die Verwalterbestellung stehen nun zwei Verwalter zur Auswahl. Auch hier besteht die WEG aus 14 Eigentümern und die Stimmen werden nach dem Kopfprinzip ausgezählt. So entscheiden sich 7 Mitglieder für Verwalter A und 5 Mitglieder für Verwalter B. 2 Mitglieder enthalten sich.

Beispiel 2 Zusammengefasst:

  • Anzahl der WEG-Mitglieder: 14
  • Stimmen für Verwalter A: 7
  • Stimmen für Verwalter B: 5
  • Stimmen, die sich enthalten: 2

Ergebnis: Verwalter A wird bestellt, da er die meisten Stimmen hat.

Schwierig wird es jedoch, wenn mehrere WEG-Verwalter zur Verfügung stehen, zwischen denen gleichzeitig gewählt werden soll. Denn dann wird hierfür die absolute Mehrheit benötigt.

Absolute Mehrheit: Erklärung und Beispiel

Im Gegensatz zur relativen Mehrheit muss bei einer absoluten Mehrheit mehr als die Hälfte der wählenden Eigentümer für den Hausverwalter abstimmen, damit dieser ordnungsgerecht bestellt werden kann. Erreicht keiner der Hausverwalter eine absolute Mehrheit, wird eine Stichwahl durchgeführt.

Absolute Mehrheit: Um gewählt zu werden, braucht der Verwalter mehr als die Hälfte der Stimmen.

Auch hier ein Beispiel zur Veranschaulichung:

Beispiel für eine absolute Mehrheit

Bleiben wir bei unserer WEG mit 14 Eigentümern. Doch dieses Mal stehen drei Hausverwalter zur Auswahl. Verwalter A erhält 3 Stimmen, Verwalter B erhält 6 Stimmen und Verwalter C 5 Stimmen. Ausgezählt wird wieder nach dem Kopfprinzip.

Hier das Beispiel zusammengefasst:

  • Anzahl der WEG-Mitglieder: 14
  • Stimmen für Verwalter A: 3
  • Stimmen für Verwalter B: 6
  • Stimmen für Verwalter C: 5

Ergebnis: Obwohl die meisten Eigentümer für Verwalter B abgestimmt haben, hat er die absolute Mehrheit verfehlt. Um die absolute Mehrheit zu erreichen, hätte er nämlich mehr als die Hälfte der Stimmen (also 8 Stimmen) bekommen müssen. Daher ist zwischen den beiden Verwaltern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchzuführen, für die ein einfacher Mehrheitsbeschluss ausreicht.

Fazit: Welche Mehrheit bei Verwalterbestellung?

Ob für die Verwalterbestellung die relative Mehrheit ausreicht oder anhand einer absoluten Mehrheit gewählt werden muss, hängt von der Anzahl der Kandidaten ab. Müssen Sie sich zwischen maximal zwei Verwaltern entscheiden, ist ein einfacher Mehrheitsbeschluss ausreichend.

Stehen jedoch mehrere Verwalter zur Verfügung zwischen denen gleichzeitig abgestimmt werden soll, braucht ein Verwalter mehr als die Hälfte aller Stimmen, um ordnungsgerecht bestellt werden zu dürfen.

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