Wer darf zum WEG Verwalter bestellt werden? Schnell erklärt – Hausverwaltung
Wer darf zum WEG Verwalter bestellt werden? Die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein aufwendiges und verantwortungsvolles Unterfangen. Um eine ordnungsgemäße Verwaltung zu gewährleisten, zählt der WEG Verwalter neben der Eigentümergemeinschaft und dem Verwaltungsbeirat zu den drei wichtigsten Organen einer jeden WEG. Daher sollte gut überlegt sein, auf wen die Wahl zum WEG Verwalter fällt. Wer zur Auswahl steht und wer nicht, dazu hier mehr.
Wer darf zum WEG Verwalter bestellt werden?
Prinzipiell können jene Personen oder Unternehmen zum WEG Verwalter bestellt werden, die gemäß §34c der Gewerbeordnung hierzu eine Gewerbeerlaubnis besitzen. Dazu zählen natürliche Geschäftspersonen (also Privatpersonen oder eine so genannte "Einzelfirma"), juristische Personen in Form einer GmbH oder AG oder haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaften (UG).
Wichtig ist, dass für Dritte unmissverständlich klar ist, wer die Wohnungseigentümergemeinschaft vertritt. Das ist zum Beispiel dann bedeutend, wenn Zahlungsangelegenheiten besprochen werden oder im Namen der WEG Verträge unterschrieben werden müssen. Aufgrund der Personengebundenheit der Verwaltertätigkeit ist es also nicht möglich mehrere Personen als WEG Verwalter zu bestellen.
Folgende Personen oder Unternehmen können zum WEG-Verwalter bestellt werden:
natürliche Geschäftspersonen (Privatpersonen oder Einzelfirma)
Besitzen Sie eine oder mehre Immobilien, wissen Sie, wie aufwendig die Verwaltung, Bewirtschaftung und Instandhaltung einer Liegenschaft sein kann. Die professionelle Betreuung einer Immobilie ist zeit- und kostenintensiv und erfordert jede Menge Organisationtalent. Ein qualifizierter Hausverwalter kümmert sich um alle administrativen Tätigkeiten, sowohl bei vermieteten als auch bei nicht-vermieteten Eigentumswohnungen, Mehrfamilienhäusern und Gewerbeobjekten.
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