Wohnimmobilie mit Gewerbeanteil: Kann der Zugang zum Geschäft verlegt werden?
Wohnimmobilie mit Gewerbeanteil - Vor allem in den Innenstädten von Großstädten findet man Mischimmobilien. Dabei handelt es sich um Gebäude, die teilweise bewohnt und teilweise geschäftlich genutzt werden. Diese Mischnutzung erfordert klare Regelungen zur Nutzung der Immobilie. Doch was, wenn der Zugang zum Geschäft in das Bewohner-Treppenhaus verlegt werden soll? Genau darum geht es in unserer heutigen Community Frage zum Thema: Gemeinschaftsordnung WEG: Änderungen. Zurück zu: WEG.
Im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses befindet sich ein Ladenlokal. Der zulässige Zugang zum Geschäft ist über einen Eingang von der Straße aus. Darf der Zugang für Kunden des Geschäfts in das Eigentümer-Treppenhaus der WEG verlegt werden?
Eine Änderung des Zugangs für die Kunden des Geschäfts in einem Mehrfamilienhaus ist grundsätzlich möglich, sofern die Vorschriften der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und des örtlichen Bauamtes beachtet werden. Dabei dürfen die Sicherheits- und Brandschutzvorschriften nicht verletzt werden.
Die Verlegung des Zugangs in das Eigentümer-Treppenhaus muss im Vorhinein mit den Mitgliedern der WEG abgestimmt werden. Diese Abstimmung findet in einer Eigentümerversammlung statt. In der Regel ist auch die Zustimmung des Hausverwalters erforderlich.
Unterschied zwischen Wohn- und Gewerbeimmobilien
Eine Wohnimmobilie ist eine Immobilie, die für Wohnzwecke genutzt wird. Dies umfasst Wohnhäuser, Wohnungen, Eigentumswohnungen, Mehrfamilienhäuser und andere Arten von Immobilien, die hauptsächlich für Wohnzwecke vorgesehen sind.
Eine Gewerbeimmobilie bezieht sich auf eine Immobilie, die an Gewerbe- oder Unternehmenszwecke vermietet wird, wie Produktionshallen, Bürogebäude, Supermärkte oder Shoppingcenter.
Gewerbeimmobilie = Geschäfte, Gewerbe & Büro.
Manchmal gibt es auch Mischformen, bei denen Teile der Immobilie sowohl für Wohn- als auch für gewerbliche Zwecke genutzt werden. Ein Beispiel dafür ist das Ärztehaus in Bernburg, in dem eine Einheit zum Wohnen und der Rest an Ärzte, Architekten oder Anwälte vermietet ist.
Wenn der Großteil der Immobilie für gewerbliche Zwecke genutzt wird, spricht man von einer Gewerbeimmobilie mit Wohnanteil.
Wenn es umgekehrt ist, spricht man von einer Wohnimmobilie mit Gewerbeanteil.
Vor allem im Mietrecht gibt es signifikante Unterschiede zwischen Wohn- und Gewerbeimmobilien. Befristungen sind etwa bei Mietverträgen von Gewerbeimmobilien üblich, während Wohnimmobilien langfristig und in der Regel unbefristet vermietet werden. Auch ist es nicht erforderlich, bei Gewerbeimmobilien einen Grund für eine Befristung anzugeben. Im Gegensatz zu Wohnimmobilien ist man bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien nicht an einen Mietspiegel gebunden, und der Mietzins kann somit frei verhandelt werden.
Die Unterschiede von Wohnmietrecht und gewerblichen Mietrecht im Überblick:
Wohnmietrecht
Gewerbliches Mietrecht
Befristung von Mietverträgen
Unüblich.
Üblich.
Befristung von Mietverträgen (ohne Angabe von Gründen)
Nicht erlaubt.
Erlaubt.
Miete an den Mietspiegel gebunden?
Wenn Mietpreisbremse gilt, dann ja.
Mietzins kann frei verhandelt werden
Mieterhöhungen
Nach den gesetzlichen Vorgaben möglich.
Nur über Änderungskündigung möglich.
Fristlose Kündigung bei Eigenbedarf
Möglich.
Nicht möglich.
Angabe von Kündigungsgründen bei ordentlicher Kündigung
Erforderlich.
Nicht erforderlich.
Änderungen in Wohnimmobilien mit Gewerbeanteil
Änderungen bezüglich der gewerblichen Nutzung in einem Wohngebäude mit Gewerbeanteil können in der Regel nur durch eine Änderung des Baurechts oder eine Änderung der Zweckbestimmung vorgenommen werden. Dies erfordert in der Regel eine Genehmigung durch die zuständige Baubehörde oder das zuständige Planungsamt. Zudem kann auch die Zustimmung der Eigentümer notwendig sein.
Wenn es um Änderungen zur Nutzung von Gemeinschaftseigentum in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) geht, muss in der Regel die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung geändert werden. Dafür ist eine Beschlussfassung auf einer Eigentümerversammlung erforderlich, bei der eine Mehrheit der Eigentümer für die Änderung stimmen muss.
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