Ölheizung was kommt?! Nutzen, Betrieb, Austausch & Verbote – Was ist erlaubt?
Ölheizungen - Auf Grund der heutigen politischen Situation könnte das Thema Ölheizung nicht aktueller sein. Die meisten Deutschen Haushalte verfügen noch heute über eine mit Öl betriebene Heizungsanlage. Seit dem 2020 das neue Gebäudeenergiegesetz erlassen wurde, gibt es für die Anschaffung und den Betrieb von Ölheizungen einige Neuerungen. So sind ab 2026 mit einigen Ausnahmen die Neuinstallationen von Ölheizungen verboten, weiter in Betrieb bleiben, dürfen diese allerdings. Alles weitere, was Sie zum Thema Ölheizungen und das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) wissen müssen, erfahren Sie hier!
Ölheizungen: Weiterer Betrieb, Austausch oder Verbot?
Wärmeerzeugung und deren Anbieter sind momentan ein gefragtes Thema. Auch wenn die Tendenz bei Neubauten oder Sanierungen auch durch die Solarpflicht immer weiter in Richtung erneuerbare Energien geht, sind immer noch mehr als ein Viertel der Wärmeerzeuger in Deutschland Ölheizungen. Besonders auf dem Land, wenn der Fernwärmeanschluss oder die Gasversorgung nicht gegeben ist, ist die Ölheizung weit verbreitet.
Durch die aktuelle politische Situation und Gesetzeserneuerungen fragen sich viele Verbraucher, wie lange sie ihre Ölheizung noch in Betrieb halten dürfen. Gibt es gesetzliche Verbote, die Ihnen die Abschaltung dieser Heizart vorschreibt? Werfen wir zunächst einen Blick darauf, wie es mit dem Betrieb und Neuinstallationen von Ölheizungen aussieht.
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Betrieb und Neuinstallation von Ölheizungen
Im Zuge des Klimaschutzpaketes von 2019 wurde beschlossen, dass auch nach 2026 kein vollständiges Aus für Ölheizungen geplant ist. Bis zum 31.12.2025 dürfen Ölheizkessel neu installiert werden. Ab 2026 allerdings, ist die Neuinstallation weitgehend verboten. Darüber hinaus dürfen schon bestehende Ölheizungen weiterhin betrieben werden. Verbraucher müssen also nicht mit einem zwingenden Austausch ihrer alten Heizanlage rechnen.
Was muss bei Betrieb und Neuinstallation von Ölheizungen beachtet werden?
- Neuinstallationen bis 31.12.2025 erlaubt
- ab 2026 verbot von Neuinstallationen
- dürfen darüber hinaus betrieben werden
Auch wenn es keine Pflicht für das Austauschen ganzer Ölheizanlagen gibt, müssen bestimmte Arten von Heizkesseln getauscht oder modernisiert werden. Lesen Sie hier weiter.
Austauschpflicht für bestimmte Ölheizkessel
Auch wenn Sie ihre Ölheizung nicht zwingend durch eine alternative Heizanlage ersetzen müssen, gibt es eine Austauschpflicht für veraltete Konstanttemperaturkessel. Wer keinen Niedertemperatur- oder Brennwertkessel installiert hat, muss einen Austausch vollziehen.
Gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 01.11.2020, müssen zudem alle Heizungsanlagen mit Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind, ausgehend vom Jahr 2020, durch moderne ersetzt werden. Das bedeutet, wurde ein Konstanttemperaturkessel am 01.01.1991 verbaut, so hätte dieser 2021 ausgetauscht werden müssen.
Diese Regelung der Pflicht zur Modernisierung gilt allerdings nur für Eigentümer, die das betreffende Haus bzw. die Immobilie nach dem 01.02.2002 gekauft haben.
Was gilt für den Austausch von Ölkesseln?
- Gilt nur für Konstanttemperaturkessel
- wenn dieser mehr als 30 Jahre alt ist, von 2020 ausgehend
- gilt für Eigentümer, die Immobilie nach dem 01.02.2002 erworben haben
- gilt nicht für Niedertemperatur- und Brennwertkessel
Wer allerdings den finanziellen Aufwand auf sich nehmen und seine Ölheizung gegen ein alternatives Heizsystem austauschen will, wird vom Staat finanziell gefördert. Im Zuge der Anschaffung einer klimafreundlicheren Heizung, erhalten Sie hohe Zuschüsse für die Investitionskosten einer neuen Heizung.
Moderne Ölkessel dürfen auch weiterhin betrieben werden:
Wer dem Öl nicht ganz den Rücken kehren will oder kann, hat die Möglichkeit, sich eine Hybridanlage zuzulegen. Schauen wir uns nun das Hybridgebot für Ölheizungen an.
Alternative: Hybridgebot für Ölheizungen
Wer seine alte Ölheizung gegen eine neue austauschen möchte, kann dies bis 2025 ohne Einschränkungen tun. Wenn diese fachgerecht und nach dem neusten technischen Stand installiert wurde, darf diese auch nach dem 01.01.2026 weiterhin in Betrieb bleiben. Danach allerdings wird Ihnen die Neuinstallation von Ölheizungen gesetzlich untersagt. Allerdings sind ab 2026 sogenannte Hybridsysteme zugelassen, die die Ölheizung mit einem alternativen Wärmeerzeuger wie Solarenergie oder Photovoltaikanlagen kombinieren.
Wer in ländlichen Gebieten lebt, kennt wahrscheinlich das Versorgungsproblem, das in städtischen Regionen so nicht existiert. Um eine ausreichende Wärmeversorgung auf dem Land zu garantieren, wurden für das Hybridgebot einige Ausnahmen eingeführt. Hier haben wir eine Liste, welche Immobilien oder Gebäude nicht von der Hybrid Regelung betroffen sind:
Ausnahmen für das Hybridgebot bestehen, wenn:
- alternative Wärme nicht in ausreichenden Mengen erzeugt oder genutzt werden kann
- grundsätzlich keine Anschlussmöglichkeiten an Gas oder Fernwärmenetz bestehen
- keine Möglichkeit für den Bau einer Wärmepumpe vorhanden ist
- es keine Möglichkeit zur Installation ausreichender Solarmodule gibt
- technische Umrüstung zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde
Gebäudeenergiegesetz (GeG): Ausschnitt
Sowohl als Eigentümer, der in seiner Immobilie zum Eigennutz lebt, als auch als Investor, der seine Immobilie verkaufen möchte, sollten Sie §72 des Gebäudeenergiegesetz (GeG) kennen. Hier haben wir einen kurzen Ausschnitt aus §72, den Sie sich unbedingt einprägen sollten:
§72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen
(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.
(2) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
- Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie
- heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt.
(4) Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Heizkessel, die mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff beschickt werden, zum Zwecke der Inbetriebnahme in ein Gebäude nur eingebaut oder in einem Gebäude aufgestellt werden, wenn:
- ein Gebäude so errichtet worden ist oder errichtet wird, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 anteilig durch erneuerbare Energien nach Maßgabe der §§ 34 bis 41 und nicht durch Maßnahmen nach den §§ 42 bis 45 gedeckt wird,
- ein bestehendes öffentliches Gebäude nach § 52 Absatz 1 so geändert worden ist oder geändert wird, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf anteilig durch erneuerbare Energien nach Maßgabe von § 52 Absatz 3 und 4 gedeckt wird und die Pflicht nach § 52 Absatz 1 nicht durch eine Ersatzmaßnahme nach § 53 erfüllt worden ist oder erfüllt wird,
- ein bestehendes Gebäude so errichtet oder geändert worden ist oder geändert wird, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird,
- bei einem bestehenden Gebäude kein Anschluss an ein Gasversorgungsnetz oder an ein Fernwärmeverteilungsnetz hergestellt werden kann, weil kein Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung oder kein Verteilungsnetz eines Fernwärmeversorgungsunternehmens am Grundstück anliegt und eine anteilige Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch erneuerbare Energien technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.
Die Pflichten nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 und nach § 52 Absatz 1 bleiben unberührt.
(5) Absatz 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Außerbetriebnahme einer mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff betriebenen Heizung und der Einbau einer neuen nicht mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff betriebenen Heizung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.
Fazit: Kein generelles Verbot für Ölheizungen ab 2026
Generell kann gesagt werden, dass ein wirkliches Verbot für Ölheizungen ab 2026 so nicht existiert. Zwar ist die Neuinstallation von reinen Ölheizungen ab 2026 verboten, allerdings erlauben Hybridsysteme aus Ölheizung und erneuerbarer Energie das Einsetzen von Ölheizsystemen weiterhin. Wenn Ihre alte Heizanlage über einen Konstanttemperaturkessel verfügt, muss dieser zwar ausgetauscht werden, jedoch gibt es auch hier einige Ausnahmen, die Ihnen den kompletten Austausch der Heizanlage ersparen.
Was gilt für Ölheizungen:
- ab 2026 verbot von Neuinstallationen
- Konstanttemperaturkessel müssen ausgetauscht werden, wenn dieser älter als 30 Jahre ist, von 2020 ausgehend
- Austausch gilt für Eigentümer, die Immobilie nach dem 01.02.2002 erworben haben
- ab 2026 Hybridlösungen zwischen Ölheizung und erneuerbaren Energien erlaubt
- Ölheizung darf unter Ausnahmen weiter verwendet werden
Heizung sanieren: Energie, Effizienz & Zukunftschancen
Wenn Sie sich entschieden haben, aufgrund der Klimafreundlichkeit oder des Gesetzes Ihre Heizung auszutauschen oder zu sanieren, finden Sie in diesem Artikel weitere Informationen.
Wichtig für die energetische Betrachtung Ihrer Immobilie ist es, ein Auge auf die Heizungsanlage zu werfen und diese eventuell zu modernisieren. Für die Altbaumodernisierung können zum Beispiel andere Zentralheizungen empfohlen werden wie für Neubauimmobilien. Die verschiedenen Heizungsarten bringen dann auch verschiedene Vor- und Nachteile mit sich und haben unterschiedliche Zukunftschancen. Alles über Heizungen erfahren Sie in diesem Beitrag.
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