Sondernachfolger WEG (Wiki, Definition): Erwerb von Wohnungseigentum anhand Rechtsgeschäfts

Sondernachfolger (WEG) - Als Sondernachfolger gilt jeder, der Wohnungseigentum durch ein Rechtsgeschäft (also einen Kauf oder eine Schenkung) erwirbt und nicht durch Erbgang oder Vereinbarung einer Gütergemeinschaft. Auch Eigentümer einer Immobilie, die durch Zwangsversteigerung erworben wurde, gelten als Sondernachfolger. Der Begriff ist an § 746 BGB angelehnt.

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Sondernachfolger (WEG) im Überblick

Sondernachfolger (WEG) schnell erklärt:

  • Erwerb von Wohnungseigentum durch ein Rechtsgeschäft oder eine Zwangsversteigerung
  • Kein Sondernachfolger bei Erbe und Gütergemeinschaft

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