Garagen in WEGs: Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum oder Sondernutzungsrechte? – Überblick

Sondereigentum Garagen - Jeder Eigentümer in einer Eigentümergemeinschaft hat besondere Eigentumsrechte. Neben dem Recht auf Gemeinschaftseigentum ist jedem Eigentümer sein eigenes Sondereigentum zugeschrieben, das er selbst verwalten und pflegen muss. Zum Sondereigentum zählen in vielen WEGs auch Garagen, bzw. deren Innenräume. Diese jedoch dem richtigen Eigentum zuzuteilen ist gar nicht so einfach. Was die Besonderheiten einer Garage in einer WEG sind und worauf Sie beim Kauf achten müssen, hier einfach und verständlich erklärt. Zurück zu: WEG.

Garagen einer WEG: Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?

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Um zu begreifen, wie die Eigentumsverhältnisse einer Garage in einer WEG verteilt werden, muss zu Beginn geklärt werden, unter welche Rechtsform eine Garage fällt. Dies ist gar nicht so einfach, denn Garagen können sowohl Sonder- als auch Gemeinschaftseigentum sein, aber auch unter das Sondernutzungsrecht für einzelne Eigentümer fallen. Wie die Garage letztendlich in der betroffenen WEG gehandhabt wird, ergibt sich aus der Teilungserklärung oder dem Grundbuch.

Welche Rechtsform ist bei Garagen möglich?

Schauen wir uns zu Beginn die verschiedenen Rechtsformen der Garagen genauer an. Zudem werfen wir einen kurzen Blick auf die Sonderform der PKW-Stellplätze, für die eigenständige Regelungen innerhalb der WEG gelten.

Garage als Sondereigentum

Auch außerhalb der Wohnung ist Sondereigentum zu finden. Gehört zu Ihrer Wohnung eine Garage oder ein abgetrennter Stellplatz, fällt auch dieser unter Sondereigentum, genauer gesagt unter Teileigentum, da eine Garage nicht zu Wohnzwecken verwendet wird.

Eine Garage kann, laut § 3 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes sondereigentumsfähig sein. Jedoch kann niemals die ganze Garage unter das Sondereigentum fallen, lediglich einzelne Teile der Garage fallen darunter.

Zum Sondereigentum Garage zählt:

  • Innenraum
  • Wandputz
  • Elektroanlagen

Für die Kosten, die für Teile Ihres Sondereigentums anfallen, müssen Sie als Eigentümer selbst aufkommen. Wenn Sie also Teile Ihres Sondereigentums einer baulichen Veränderung unterziehen wollen, brauchen Sie dazu keine Zustimmung der anderen Eigentümer.

Zustimmung für bauliche Veränderung des Sondereigentums nicht benötigt.

Sollten Sie die Garage von Außen sichtbar verändern wollen, müssen Sie dies immer auf der Wohnungseigentümerversammlung unter Beschluss beantragen.

Das Innere der Garage dürfen Sie nach Ihrem Belieben gestalten:

Photo: studiovin / shutterstock.com

Garage als Gemeinschaftseigentum

Alles Weitere, das nicht unter das Sondereigentum fällt, wird also als Gemeinschaftseigentum gerechnet. Das Gemeinschaftseigentum ist für alle Mitglieder der WEG frei zugänglich und gemeinschaftlich nutzbar. Die Bestandteile der Garage, die zum Gemeinschaftseigentum zählen, dürfen ohne Zustimmung Ihrer Miteigentümer nicht verändert werden.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Garagen nur dem Sondereigentum eines Wohnungseigentümers zugeordnet sind, oder frei stehend, bzw. im Anschluss an das Wohngebäude erbaut wurden.

Unter das Gemeinschaftseigentum Garage fallen:

  • konstruktive Bestandteile
  • tragende Wände (Außenwände)
  • Garagendach
  • Garagentor

Die Kosten, die Instandhaltung und Instandsetzung für das Gemeinschaftseigentum von Garagen anfallen, werden von der WEG übernommen und auf die Eigentümer aufgeteilt.

Kosten für Instandhaltung von Garagen muss WEG übernehmen.

Tipp! Sie sind an der genauen Kostenverteilung für Garagen in einer WEG interessiert? Dann lesen Sie hier unseren gesamten Artikel zum Thema.

Egal, ob frei stehend, am Haus oder darunter, der konstruktive Teil der Garage fällt unter das Gemeinschaftseigentum:

Photo: Jason Finn / shutterstock.com

PKW-Stellplätze als Sondernutzungsrecht

Bei oberirdischen PKW-Stellplätzen verhält sich die Sache anders. Da diese keinen abgeschlossenen Raum darstellen, fallen diese nicht unter das Sondereigentum des Eigentümers. Hier kommt das Sondernutzungsrecht ins Spiel, wodurch einzelne Eigentümer die Befugnis erhalten, bestimmte Bereiche des Gemeinschaftseigentums für sich alleine zu nutzen.

Was muss bei einem PKW-Stellplatz beachtet werden?

  • Verwaltung obliegt WEG
  • darf an Dritte vermietet werden, allerdings nicht ohne die dazugehörige Immobilie verkauft werden
  • keine Erlaubnis für bauliche Veränderungen da Gemeinschaftseigentum

Wichtig hierbei ist, dass die Verwaltung von Sondereigentum immer noch der WEG obliegt.

Verwaltung und Instandhaltung der Stellplätze obliegt WEG, nicht dem Eigentümer.

Somit dürfen Stellplätze ohne Zustimmung der WEG weder baulich verändert werden, noch an Dritte vermietet werden.

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Wenn Sie eine Eigentumswohnung kaufen, werden Sie automatisch Teileigentümer der gesamten Immobilie und treten somit auch in eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ein. Der Zusammenschluss aller Eigentümer kann Ihnen viele Vorteile für die anfallenden Kosten in Ihrem gewählten Mehrparteienhaus bringen.

Der größte Vorteil einer Eigentümergemeinschaft ist, dass Sie als einzelner Eigentümer nie zu 100% für die anfallenden Kosten (Sanierung, Renovierung & Co.) verantwortlich sind. Als Nachteil lässt sich aufführen, dass Sie Kompromisse mit den anderen Eigentümern eingehen müssen und keine Macht zur alleinigen Entscheidung haben.

Jede Eigentümergemeinschaft muss regelmäßig zu einer Eigentümerversammlung zusammentreten, um anstehende wichtige Dinge rund um die Immobilie zu besprechen. In diesem Ratgeber finden Sie alles Wichtige, was Sie als Eigentümer einer Eigentumswohnung wissen müssen.

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Bei dem Kauf Ihrer ersten Eigentumswohnung erwerben Sie neben dem Gemeinschaftseigentum, das Sondereigentum an einer Immobilie. Unter das Sondereigentum fallen immer alle Räume Ihrer eigenen Wohnung, aber auch weitere Teile der Immobilie. Welche genau das sind, erfahren Sie hier. Wie wird Sondereigentum definiert? Gibt es Sonderfälle des Sondereigentums? Und was hat es mit Sondernutzungsrechten auf sich? Lesen Sie hier alles zum Thema.

Photo: Wirestock Creators / shutterstock.com

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