Wie kann Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umgewandelt werden? Schnell erklärt- Eigentumsverteilung WEG
Wie kann Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umgewandelt werden? In jeder WEG hat jeder Eigentümer besondere Eigentumsrechte. Neben dem Sondereigentum der eigenen vier Wände, hat jeder Eigentümer das Recht, das Gemeinschaftseigentum gemeinsam mit den anderen Eigentümern zu nutzen. In manchen Fällen kann das Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umgewandelt werden, was dem Eigentümer das Recht zur alleinigen Nutzung gibt. Wie genau kann Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umgewandelt werden? Zurück zu WEG.
Wie kann Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umgewandelt werden?
Generell kann das gesamte Gemeinschaftseigentum einer WEG, oder Teile davon, in Sondereigentum zur alleinigen Nutzung eines einzelnen Eigentümers umgewandelt werden. Oft kommt es zum Beispiel vor, dass ein gemeinschaftlich genutzter Dachboden zu Wohnzwecken ausgebaut und in Sondereigentum umgewandelt werden soll. Was genau muss dabei beachtet werden und wie geht dies vonstatten?
Umwandlung Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum
Zuerst sollten Sie wissen, dass nicht alle Räume des gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum umgewandelt werden können. In § 5 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) steht festgeschrieben, was zwingend Gemeinschaftseigentum sein muss. Diese Teile der WEG dürfen dann auch nicht verändert oder umgewandelt werden.
Falls es Räume oder Teile der Immobilie gibt, die nur durch die Teilungserklärung dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet werden, lassen diese sich fast problemlos in Sondereigentum überführen. Hierzu gibt es einige Voraussetzungen.
Voraussetzungen zur Umwandlung:
- Teil der Immobilie darf durch WEG nicht zwingend zu Gemeinschaftseigentum gehören
- nur durch einstimmigen Beschluss nach BGB möglich
- entsprechende Eintragung im Grundbuch muss erfolgen
Zudem kann die Umwandlung weder durch einen einfachen Beschluss, noch durch eine Vereinbarung auf der Eigentümerversammlung bestimmt werden. Der Beschluss muss immer nach dem BGB durch eine Einigung aller Wohnungseigentümer erfolgen.
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